Gesetze / Gerichtskostengesetz

GKG

§ 43 Nebenforderungen

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/43#abs-1 (1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/43#abs-2 (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/43#abs-3 (3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

§ 42 § 44