Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 43 Nebenforderungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.280
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 31.08.2009 – L 8 B 11/09 RGerichtskostenrecht - Streitwertfestsetzung - Anfechtung von Beitrags- und Säumniszuschlagsbescheid - Säumniszuschläge - Keine Nebenforderung im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG - Senatsentscheidung im Beschwerdeverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- LSG NRW, 03.09.2009 – L 8 B 12/09 RGerichtskostenrecht - Streitwertfestsetzung - Säumniszuschläge bei der Streitwertberechnung - Keine Nebenforderungen im Sinne des GKG - Keine analoge Anwendung von § 43 Abs. 1 GKG - Senatsbesetzung im Beschwerdeverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- OLG Nürnberg, 03.04.2019 – 8 W 868/19Zitiert von 3
- OLG Rostock, 14.10.2021 – 4 U 50/21Zitiert von 7
- OLG Stuttgart, 17.10.2006 – 5 W 60/06Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 16.03.2012 – I-6 U 253/10
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 18.05.2026 – 2 U 53/25Zitiert von 2
- BayObLG, 29.04.2026 – 102 Sch 170/25 e
- OLG Brandenburg, 01.04.2026 – 7 U 155/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/43#abs-1 (1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/43#abs-2 (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/43#abs-3 (3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.